Presseakkreditierung Zuckerrübenball


Presseakkreditierung zum Zuckerrübenball 2017

Die Rübenball AG möchte Journalisten den Zugang zu Informationen über ihre Veranstaltungen und ihr Unternehmen mit Hilfe einer Akkreditierung erleichtern. Eine Akkreditierung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der journalistischen Berichterstattung.

Akkreditiert werden können …

  • Inhaber eines gültigen, offiziell anerkannten Presseausweis eines in- oder ausländischen Journalistenverbandes
  • Inhaber eines gültigen Presseausweises eines in- oder ausländischen Fachjournalistenverbandes mit thematischem Bezug zur Veranstaltung
  • Personen aus dem In- und Ausland, die ihre journalistische oder fotojournalistische Tätigkeit folgendermaßen nachweisen können:
    • durch Vorlage redaktioneller Beiträge unter ihrem Namen (nicht älter als sechs Monate)
    • durch Vorlage eines Impressums, in dem sie als Redakteur, redaktioneller Mitarbeiter oder Autor aufgeführt sind (nicht älter als sechs Monate)
    • durch Vorlage eines Redaktionsauftrages im Original mit Veranstaltungsbezug
  • Redakteure und Fotografen von Online-Redaktionen und Blogs, die nachweislich in der jeweiligen Veranstaltungs-Szene als Informationsmedium etabliert sind
  • Vertreter von Jugend-Presseorganen gegen Vorlage eines Presseausweises oder aktueller Veröffentlichungen (nicht älter als sechs Monate)

Bitte beachten Sie:
Im Übrigen behält sich die Rübenball AG die weitere Überprüfung des Nachweises der journalistischen Tätigkeit auch im Falle der Vorlage eines gültigen Presseausweises vor. Die Legitimation sollte in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Die Rübenball AG behält sich im Einzelfall vor, zusätzlich die Vorlage eines gültigen Personaldokuments mit Lichtbild zu fordern. Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht. Gegebenenfalls macht die Rübenball AG von ihrem Hausrecht Gebrauch.

Nicht akkreditiert werden können …

•Personen ohne journalistische Legitimation (ohne gültigen Presseausweis)
•Ehe- und Lebenspartner sowie Familienangehörige, die nicht journalistisch tätig sind
•Personen mit Hausausweisen von Sendeanstalten, Nachrichtenagenturen oder Verlagen ohne aktuellen Auftrag der Redaktion
•Personen, die laut Impressum nicht zur Redaktion gehören, z.B. Marketing- oder Anzeigenleiter, Verlagsleitung, Geschäftsführung, Werbeabteilung
•Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die einen nicht international anerkannten ausländischen Presseausweis vorlegen

Wichtig und Beachtenswert …

Für Pressevertreter gilt Folgendes: Fotografie und Video erfolgt von der Pressetribüne aus möglich.